Nicht immer gilt: Wer auffährt ist (alleine) schuld. Bei der vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsanteile sind alle unter den Parteien unstreitigen Tatsachen zu berücksichtigen. Darüber hinaus auch die gefahrerhöhenden Umstände, die der Unfallgegner gesetzt hat sowie die eigenen gefahrendmindernden Momente, soweit sie jeweils erwiesen sind.
Wird nun an einer Kreuzung entgegen dem Verkehrszeichen mit dem Gebot, nur geradeaus zu fahren, angehalten, um nach links abzubiegen, so verstößt bereits das Halten gegen die StVO. Dies gilt auch dann, wenn der eigentliche Abbiegevorgang noch nicht begonnen wurde. Fährt nun ein folgender Kraftfahrer aufgrund unaufmerksamer Fahrweise auf den Haltenden auf, so hat er die nachhaltigere Unfallursache gesetzt. Eine Haftung zu 3/4 ist dann angemessen.
Wird nun an einer Kreuzung entgegen dem Verkehrszeichen mit dem Gebot, nur geradeaus zu fahren, angehalten, um nach links abzubiegen, so verstößt bereits das Halten gegen die StVO. Dies gilt auch dann, wenn der eigentliche Abbiegevorgang noch nicht begonnen wurde. Fährt nun ein folgender Kraftfahrer aufgrund unaufmerksamer Fahrweise auf den Haltenden auf, so hat er die nachhaltigere Unfallursache gesetzt. Eine Haftung zu 3/4 ist dann angemessen.
AG Wuppertal, 27.04.2010 - Az: 33 C 25/09
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