Hat der Kraftfahrzeugführer den Ort des Antrittes seiner Pkw-Fahrt über einen Fußgänger- oder Fahrradweg erreicht, an dem üblicherweise keine Vorschriftzeichen 274.1 und 274.2 aufgestellt werden, trifft ihn aufgrund dieses Umstandes keine Erkundigungspflicht, ob der Ort des Antrittes der Pkw-Fahrt im Gebiet einer Tempo 30-Zone liegt.
Dem Kraftfahrzeugführer kann sich allerdings aufgrund der baulichen und räumlichen Gegebenheiten die Erkenntnis aufdrängen, dass er sich innerorts innerhalb einer Tempo 30-Zone befinden könnte. Darüber hinaus kann sich ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf die Regelung in § 39 Abs. 1a StVO ergeben.
Dem Kraftfahrzeugführer kann sich allerdings aufgrund der baulichen und räumlichen Gegebenheiten die Erkenntnis aufdrängen, dass er sich innerorts innerhalb einer Tempo 30-Zone befinden könnte. Darüber hinaus kann sich ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf die Regelung in § 39 Abs. 1a StVO ergeben.
OLG Hamm, 27.12.2012 - Az: 3 RBs 249/12
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