Mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0 begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Bei dem Messverfahren handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Ohne konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung ist das Gericht nicht verpflichtet, aufgrund eines Beweisantrages weitere Ermittlungen zur Funktionsweise dieses Messgerätes anzustellen. Es ist Sache des Betroffenen, Zweifel konkret darzulegen. Ohne derartige Anhaltspunkte, würde der Tatrichter die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannen, wenn er dennoch an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt.
OLG Hamm, 29.01.2013 - Az: III - 1 RBs 2/13
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