Hat ein Fahrer die auf der Autobahn geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten (vorliegend: um 30 km/h) und wurde er dabei in einen Unfall verwickelt, so kann er sich nicht mehr auf die Unabwendbarkeit des Unfalls berufen. In diesem Fall entfällt die Betriebsgefahr selbst bei erheblichen Verschulden des Unfallgegners nicht vollständig. Sofern der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu vermeiden gewesen wäre, kann eine Mithaftung i.H.v. 25% angesetzt werden.
OLG Nürnberg, 09.09.2010 - Az: 13 U 712/10
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