Der Beifahrer eines Fahrzeugs, das bei einer Geschwindigkeitsmessung geblitzt wurde, kann nicht verlangen, dass das hierbei angefertigte Bild wegen (behaupteter) Verletzung seines Persönlichkeitsrechts vernichtet wird, nur weil auch er deutlich auf diesem Bild erkennbar ist und hiermit die Verwertung des Fotos gegenüber der ebenfalls deutlich erkennbaren Fahrerin verhindern.
Die Aufnahme ist durch § 100h ZPO gedeckt. Diese Vorschrift erlaubt es u.a., dass Bildaufnahmen von dem Beschuldigten auch dann hergestellt werden dürfen, "wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen" sind.
Es war geradezu selbstverständlich, dass solche Maßnahmen zulässig waren und keine Rechtsverletzung darstellten. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings am 11.08.2009 bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme entschieden, dass diese Maßnahme in die Grundrechte der Kraftfahrer eingreifen kann und einer Ermächtigungsgrundlage bedarf.
Seitdem gibt es zahlreiche Urteile, die sich mit der angesprochenen Problematik beschäftigen, ebenso auch verschiedene Aufsätze, wobei verschiedene, teilweise auch widersprechende Auffassungen vertreten werden.
Die Aufnahme ist durch § 100h ZPO gedeckt. Diese Vorschrift erlaubt es u.a., dass Bildaufnahmen von dem Beschuldigten auch dann hergestellt werden dürfen, "wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen" sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
In den letzten Jahren ist niemals die Frage aufgetaucht, aufgrund welcher Rechtsvorschriften die Polizei bzw. die Bußgeldbehörden berechtigt sind, im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberwachung von den betreffenden Fahrern und Fahrzeugen Lichtbilder anzufertigen und diese im Rahmen eines Bußgeldverfahrens auszuwerten.Es war geradezu selbstverständlich, dass solche Maßnahmen zulässig waren und keine Rechtsverletzung darstellten. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings am 11.08.2009 bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme entschieden, dass diese Maßnahme in die Grundrechte der Kraftfahrer eingreifen kann und einer Ermächtigungsgrundlage bedarf.
Seitdem gibt es zahlreiche Urteile, die sich mit der angesprochenen Problematik beschäftigen, ebenso auch verschiedene Aufsätze, wobei verschiedene, teilweise auch widersprechende Auffassungen vertreten werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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