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Keine Halter-Verurteilung bei nicht feststellbarem Fahrer

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Im vorliegenden Fall war ein deutscher Autofahrer mit überhöhter Geschwindigkeit in Österreich geblitzt worden. Mit dem Beweisfoto war keine eindeutige Feststellung der Identität des Fahrers möglich. Der Halter des Fahrzeugs machte keine Angaben dazu, wer zum fraglichen Zeitpunkt am Steuer saß, so dass die zuständige Behörde gegen den Halter einen Bußgeldbescheid erließ. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kassierte den Bußgeldbescheid jedoch ein, da die Verurteilung des Halters wegen einer mit seinem Fahrzeug begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ohne persönliche Anhörung des Betroffenen gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 EMRK verstößt, wenn der Fahrer nicht festgestellt werden konnte.


EGMR, 18.03.2010 - Az: 13201/05

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