- Verkehrsrecht
- Urteile
Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.289 Anfragen
Langsamfahrgebot bei haltenden Omnibussen
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
§ 20 Abs. 1 StVO, nach dem Omnibusse des Linienverkehrs, die an Haltestellen halten, nur vorsichtig überholt werden dürften, ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB für alle Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden Linienomnibusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren. Diesen gegenüber ist ein passierender Autofahrer zu erhöhter Vorsicht verpflichtet. Der Autofahrer trägt die alleinige Haftung, wenn er mit unangepaßter Geschwindigkeit fährt und dabei im Bereich eines haltenden Busses einen Fußgänger erfaßt.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Berliner Zeitung
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.289 Beratungsanfragen
Ich wurde innerhalb kürzester Zeit hervorragend beraten, vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.
Verifizierter Mandant