Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 402.169 Anfragen

Messstrecke zu kurz - keine Bestrafung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Es liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn die Messstrecke bei der „Geschwindigkeitsüberwachung mit Hilfe fahrender Polizeifahrzeuge“ bei Geschwindigkeiten über 90 km/h weniger als 500 Meter beträgt.

Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der hohen Geschwindigkeit von hier 170 km/h nicht auszuschließen ist, dass der Abstand der Fahrzeuge erheblich geschwankt hat.

Daher ist es in einem solchen Fall nicht zulässig, den Fahrer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu bestrafen.


OLG Bamberg, 02.12.2005 - Az: 3 Ss OWi 1556/05

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Tagesspiegel

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)

Umgehende Bearbeitung nach Zahlung, sogar an einem Samstag! Ausführliche, differenzierte und hilfreiche Analyse der Rechtslage. Da, wo ...
Verifizierter Mandant
Frau Klein hat mich schnell und kompetent beraten und kann die Kanzlei nur weiterempfehlen. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant