Ein Fahrer, der bei Dunkelheit mit gut 170 km/h auf der Autobahn hinter mehreren anderen Fahrzeugen auf der Überholspur hinterher fährt, muß mit plötzlichen Bremsmanövern rechnen und sich hierauf einstellen. Der Abstand muß ausreichend sein, man muß jederzeit bremsbereit sein und die vorausfahrenden Autos konzentriert beobachten. Andernfalls besteht eine schwere Sorgfältigkeitsverletzung, was eine grobe Fahrlässigkeit begründet.
Grobe Fahrlässigkeit, hinsichtlich derer dem Vermieter nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast obliegt, setzt die gesicherte Feststellung einer besonders schwerwiegenden Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt voraus und ist daher nur dann gegeben, wenn das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, weil einfache, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind. Dabei ist auch subjektiven Umständen in der Weise Rechnung zu tragen, dass dem Handelnden nur ein besonders schweres Verschulden anzulasten ist.
Grobe Fahrlässigkeit, hinsichtlich derer dem Vermieter nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast obliegt, setzt die gesicherte Feststellung einer besonders schwerwiegenden Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt voraus und ist daher nur dann gegeben, wenn das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, weil einfache, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind. Dabei ist auch subjektiven Umständen in der Weise Rechnung zu tragen, dass dem Handelnden nur ein besonders schweres Verschulden anzulasten ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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