Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer bei trockenen Straßenverhältnissen und einer Geschwindigkeit von ca. 200 km/h nach einer langgezogenen Linkskurve auf ein Fahrzeug aufgefahren, welches kurz vorher auf die linke Fahrspur gewechselt hatte.
Das Amtsgericht sah keine Veranlassung, ein Mitverschulden des Unfallbeteiligten anzunehmen, obwohl dies oftmals bei erheblicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit der Fall ist.
Das Amtsgericht sah keine Veranlassung, ein Mitverschulden des Unfallbeteiligten anzunehmen, obwohl dies oftmals bei erheblicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit der Fall ist.
AG Stuttgart, 07.01.2003 - Az: 7 C 1553/02
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