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Wer vereisten Gehweg trotz alternativem geräumten Weg nutzt, ist selber Schuld!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Stürzt ein Fußgänger auf einem vereisten, nicht geräumten Gehwegabschnitt, obwohl der gegenüberliegende Gehweg erkennbar von Eis und Schnee befreit ist und dessen Benutzung möglich sowie zumutbar wäre, trifft ihn ein 100%iges Mitverschulden gemäß § 254 BGB. Eine etwaige Verletzung der Räum- und Streupflicht durch den Grundstückseigentümer tritt dahinter vollständig zurück - Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden bei Sturz auf Winterglätte

Bei Eis- und Schneeglätte obliegt jedem Verkehrsteilnehmer eine eigenverantwortliche Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten. Besteht die Möglichkeit, einen erkennbar vereisten Bereich zu meiden und stattdessen einen geräumten und gestreuten Alternativweg zu nutzen, ist der Fußgänger gehalten, diesen sicheren Weg zu wählen. Die Nichtnutzung eines erkennbar gefahrfrei begehbaren Weges begründet ein erhebliches Eigenverschulden.

Grundsatz der Eigenverantwortung im Straßenverkehr

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass bei Winterglätte die Benutzung eines gestreuten Bereichs geboten und ein Verlassen desselben zu vermeiden ist, sofern dies möglich und zumutbar ist. Erkennt ein Fußgänger, dass ein bestimmter Weg oder eine bestimmte Fläche sich in einem besonders vereisten Zustand befindet, und besteht für ihn die Möglichkeit, die erkannte Gefahr zu umgehen, trifft ihn an einem dennoch erlittenen Sturz ein 100%iges Mitverschulden. Eine etwaige Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen tritt in einem solchen Fall vollständig zurück.

Voraussetzungen des 100%igen Mitverschuldens

Das vollständige Mitverschulden des Fußgängers setzt kumulativ voraus, dass der vereiste Zustand des begangenen Weges erkennbar war, ein sicherer Alternativweg tatsächlich vorhanden und für den Fußgänger wahrnehmbar war sowie die Nutzung dieses Alternativweges möglich und zumutbar gewesen wäre. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Wahl des vereisten Weges als eklatanter Verstoß gegen die dem Fußgänger in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt zu werten.

Vorliegend war der gegenüberliegende Gehweg so deutlich von Eis und Schnee befreit - einschließlich der Pflasterfugen -, dass dessen Nutzung ohne Weiteres erkennbar und zumutbar war; ein solcher Sachverhalt illustriert, dass die Erkennbarkeit nicht lediglich abstrakt vorliegen, sondern für den konkreten Benutzer offensichtlich sein muss.

Ob der Verkehrssicherungspflichtige seiner Räum- und Streupflicht tatsächlich nachgekommen ist oder diese schuldhaft verletzt hat, ist in diesen Konstellationen nicht entscheidungserheblich. Selbst eine nachgewiesene Pflichtverletzung des Grundstückseigentümers vermag keine Haftung zu begründen, wenn das Mitverschulden des Fußgängers - wie im beschriebenen Fall - die gesamte Haftungsquote auf sich vereint. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sind damit vollständig ausgeschlossen; ein Feststellungsinteresse hinsichtlich künftiger Schäden entfällt gleichermaßen.


LG Köln, 06.03.2013 - Az: 26 O 337/12

ECLI:DE:LGK:2013:0306.26O337.12.00

Hont Péter HetényiAlexandra KlimatosMartin Becker

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