Im vorliegenden Fall war es zu einem Unfall zwischen einem Pkw und einem Fußgänger gekommen, der die Straße überqueren wollte. Der Fußgänger hatte hierbei seine Pflicht verletzt, auf sich nähernde Fahrzeuge aufzupassen und den fließenden Verkehr nicht zu beeinträchtigen.
Als Verursachungsbeitrag des Pkw war zu berücksichtigen, dass der Fahrer den Unfall durch unverzügliches Einleiten einer Vollbremsung nach Erkennen des Fußgängers hätte vermeiden können. Da ein Stehenbleiben bis zur späteren Kollisionsstelle bei Einhalten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h möglich gewesen wäre, hätte dies den sichersten Weg dargestellt, den Unfall zu vermeiden.
Unter Zugrundelegung dieser Umstände haftete der Fußgänger zu 60% für den entstandenen Schaden.
Als Verursachungsbeitrag des Pkw war zu berücksichtigen, dass der Fahrer den Unfall durch unverzügliches Einleiten einer Vollbremsung nach Erkennen des Fußgängers hätte vermeiden können. Da ein Stehenbleiben bis zur späteren Kollisionsstelle bei Einhalten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h möglich gewesen wäre, hätte dies den sichersten Weg dargestellt, den Unfall zu vermeiden.
Unter Zugrundelegung dieser Umstände haftete der Fußgänger zu 60% für den entstandenen Schaden.
LG Halle, 09.08.2013 - Az: 4 O 1110/11
ECLI:DE:LGHALLE:2013:0809.4O1110.11.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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