Wenn eine Fußgängerin im Bereich einer Kreuzung am Fahrbahnrand mit Blickrichtung zur gegenüberliegenden Straßenseite steht, muss ein einbiegender Fahrzeugführer damit rechnen, dass die Fußgängerin die Straße überqueren will.
Der Fahrzeugführer muss in diesem Fall der Fußgängerin gemäß
§ 9 Abs. 3 Satz 3 StVO den Vorrang gewähren.
Nach der gesetzlichen Regelung ist der Fahrzeugführer zudem verpflichtet, "wenn nötig" wegen eines Fußgängers auch zu warten. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass der Fußgänger Vorrang hat oder zumindest eine vorrangähnliche Situation gegenüber dem abbiegenden Fahrzeug besteht. Dieses Verhältnis (Vorrang oder vorrangähnliche Situation) ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes (besondere Rücksichtnahme und Wartepflicht "wenn nötig").
Die gesetzliche Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO korreliert mit der Regelung in
§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO, wonach Fußgänger Straßen vorrangig "an Kreuzungen oder Einmündungen" überqueren sollen, und zwar auch dann, wenn sich dort keine Lichtzeichenanlage und kein Fußgängerüberweg befindet. Der Vorrang von Fußgängern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO bzw. die vorrangähnliche Situation berücksichtigt, dass Fußgänger beim Überqueren einer Straße im Bereich einer Einmündung vor allem den querenden Verkehr beachten müssen, und sich nicht ohne Weiteres gleichzeitig nach schräg rückwärts orientieren können, um auf einbiegende Fahrzeuge zu achten (vgl. OLG Hamm, 06.08.2012 - Az:
I-6 U 14/12).
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