Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein (älterer) Fußgänger innerorts trotz herannahender Pkw bei regnerischem Wetter und Dämmerung auf die Fahrbahn begeben.
Hierbei wurde der Fußgänger von einem Fahrzeug erfasst, dass mit geringfügig erhöhter Geschwindigkeit (56 km/h) unterwegs war und von einem entgegenkommendem Fernlicht geblendet wurde.
In einem solchen Fall hat der Fußgänger den Unfall durch einen Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO maßgeblich verursacht.
Hierbei wurde der Fußgänger von einem Fahrzeug erfasst, dass mit geringfügig erhöhter Geschwindigkeit (56 km/h) unterwegs war und von einem entgegenkommendem Fernlicht geblendet wurde.
In einem solchen Fall hat der Fußgänger den Unfall durch einen Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO maßgeblich verursacht.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


