Es liegt kein Verschulden des Kraftfahrers vor, wenn das Fahrzeug, das eine mehrspurige Strasse befuhr, einen Fußgänger erfasst hat, der die Fahrbahn von rechts nach links überqueren wollte und dieser durch ein auf der rechten Spur vorausfahrendes Fahrzeug verdeckt worden war.
Daher scheidet eine Haftung aus. Der Unfall war unvermeidbar.
Der Fußgänger hat den Unfall überwiegend selbst verschuldet, so dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurücktritt. Die Fahrbahnüberquerung bei herannahendem dichtem Verkehr stellt eine Selbstgefährdung und ein somit ein grob fahrlässiges Verhalten vor, das die Haftung eines am Unfall beteiligten Fahrzeugs ausschließt.
Daher scheidet eine Haftung aus. Der Unfall war unvermeidbar.
Der Fußgänger hat den Unfall überwiegend selbst verschuldet, so dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurücktritt. Die Fahrbahnüberquerung bei herannahendem dichtem Verkehr stellt eine Selbstgefährdung und ein somit ein grob fahrlässiges Verhalten vor, das die Haftung eines am Unfall beteiligten Fahrzeugs ausschließt.
OLG Hamm, 26.04.2012 - Az: I-6 U 59/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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