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Sicherstellung eines Führerscheins - erst zur Abgabe auffordern!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Insbesondere unter Betrachtung der Umstände des Einzelfalles - hier der Tatsache, dass zwischen dem Beschluss, mit dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, und dem Durchsuchungsbeschluss etwa fünf Wochen lagen - hätte vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses noch eine Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins erfolgen müssen.

Nach Auffassung der Kammer würde es hierzu ausreichen, schon mit Zustellung des Beschlusses gem. § 111 a StPO eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins zu übersenden. Weitergehende Vollstreckungsversuche dürften angesichts des Präventionscharakters des § 111 a StPO, der die Gesellschaft vor ungeeigneten Kraftfahrern schützen soll, nicht angezeigt sein.


LG Flensburg, 22.10.2014 - Az: II Qs 50/14


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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