Insbesondere unter Betrachtung der Umstände des Einzelfalles - hier der Tatsache, dass zwischen dem Beschluss, mit dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, und dem Durchsuchungsbeschluss etwa fünf Wochen lagen - hätte vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses noch eine Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins erfolgen müssen.
Nach Auffassung der Kammer würde es hierzu ausreichen, schon mit Zustellung des Beschlusses gem. § 111 a StPO eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins zu übersenden. Weitergehende Vollstreckungsversuche dürften angesichts des Präventionscharakters des § 111 a StPO, der die Gesellschaft vor ungeeigneten Kraftfahrern schützen soll, nicht angezeigt sein.
Nach Auffassung der Kammer würde es hierzu ausreichen, schon mit Zustellung des Beschlusses gem. § 111 a StPO eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins zu übersenden. Weitergehende Vollstreckungsversuche dürften angesichts des Präventionscharakters des § 111 a StPO, der die Gesellschaft vor ungeeigneten Kraftfahrern schützen soll, nicht angezeigt sein.
LG Flensburg, 22.10.2014 - Az: II Qs 50/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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