Der Vollbeweis nach § 418 I ZPO i.V.m. § 98 VwGO für einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ist bereits durch die Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in einen ausländischen (hier: slowenischen) EU-Führerschein erbracht.
An den nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich möglichen Gegenbeweis sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass neben dem substantiierten Beweisantritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der in der öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache sprechen muss.
Darüber hinaus muss sich aus dem Vorbringen des beweisbelasteten Beteiligten ergeben, dass die Auswertung des Erkenntnismittels, auf das er sich zum Zwecke der Widerlegung des Inhalts der öffentlichen Urkunde bezieht, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Unrichtigkeit der darin bezeugten Tatsachen ergeben wird.
An den nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich möglichen Gegenbeweis sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass neben dem substantiierten Beweisantritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der in der öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache sprechen muss.
Darüber hinaus muss sich aus dem Vorbringen des beweisbelasteten Beteiligten ergeben, dass die Auswertung des Erkenntnismittels, auf das er sich zum Zwecke der Widerlegung des Inhalts der öffentlichen Urkunde bezieht, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Unrichtigkeit der darin bezeugten Tatsachen ergeben wird.
VG München, 12.03.2013 - Az: M 1 K 12.5163
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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