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Aufbauseminar bei „Begleitetem Fahren ab 17 Jahre“

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Auch bei der Ermächtigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" handelt es sich um eine Fahrerlaubnis auf Probe im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, so dass bei Verkehrsverstößen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar in Betracht kommt.

Gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 StVG wird eine Fahrerlaubnis bei ihrem erstmaligen Erwerb auf Probe erteilt, wobei die Probezeit zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an dauert. Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. In diesem Fall verlängert sich die Probezeit gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG um zwei Jahre.

Nach der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 6e Abs. 1 StVG erlassenen Regelung gemäß § 48a Abs. 1 Satz 1 FeV beträgt das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre. Bereits diese Formulierung lässt erkennen, dass es sich auch bei der Ermächtigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ um eine Fahrerlaubnis im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften handelt. Dies ergibt sich zudem aus der Begründung des Gesetzgebers zu § 6e StVG (VkBl. 2005, 686, 691), die von der Herabsetzung des Mindestalters für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE spricht.

Da dem Betroffenen erstmals eine Fahrerlaubnis erteilt wurde, handelt es sich gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 StVG um eine Fahrerlaubnis auf Probe, wobei die Probezeit nach dem 2. Halbsatz der Vorschrift zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an dauert.

Der Betroffene befand sich zur Zeit des Verkehrsverstoßes noch in der Probezeit.

Es kommt nicht darauf an, dass der Zeitraum der Probezeit in der Prüfungsbescheinigung nicht vermerkt wird, denn der Umstand, dass dem Kläger eine Fahrerlaubnis auf Probe erteilt wurde, und die Länge der Probezeit ergeben sich ohne Weiteres aus dem Gesetz. Es wäre auch lebensfremd anzunehmen, dass dem Kläger nicht bekannt war, dass er sich in einer Probezeit befand, zumal Kenntnisse über die Fahrerlaubnis zum Prüfungsstoff der Fahrprüfung gehören (Nr. 6.2 der Anlage 7 zu § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 und 3 FeV).


VG Göttingen, 03.04.2013 - Az: 1 A 92/11

ECLI:DE:VGGOETT:2013:0403.1A92.11.0A

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