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Voraussetzungen für die Anerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden, dass der Freistaat Bayern zu Recht eine tschechische Fahrerlaubnis nicht anerkannt hat, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs nicht in der Tschechischen Republik gewohnt hat.

Damit hat der BayVGH eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in die deutsche Rechtsprechung umgesetzt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 2006 hatte die Klägerin eine tschechische Fahrerlaubnis erworben, wohnte damals jedoch in Deutschland, wie in dem Führerschein vermerkt war. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde untersagte daher der Klägerin, von dem Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, weil gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen worden sei.

Der dagegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Bayreuth in erster Instanz statt.

Im anschließenden Berufungsverfahren rief der BayVGH zur Auslegung der hier anwendbaren 2. EU-Führerscheinrichtlinie den EuGH an, der für die verbindliche Auslegung von Europarecht zuständig ist.

Dem EuGH wurde die Frage vorgelegt, ob die Anerkennung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis allein schon wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis verweigert werden darf, oder ob das nur zulässig ist, wenn dem Betroffenen zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis (z.B. wegen einer Trunkenheitsfahrt) entzogen oder ihre Erteilung abgelehnt worden ist.

Die Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage (Urteil vom 19. Mai 2011 - Az: C-184/10) hat nun der BayVGH in seiner aktuellen Entscheidung umgesetzt und entschieden, dass die deutsche Behörde die tschechische Fahrerlaubnis zu Recht nicht anerkannt habe.

Ausreichende Grundlage für die Nichtanerkennung sei gewesen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs nicht in der Tschechischen Republik gewohnt habe. Es sei unerheblich, dass der Klägerin die Fahrerlaubnis nicht zuvor aus anderen Gründen entzogen worden sei.

Inwieweit diese Rechtsprechung für EU-Fahrerlaubnisse Bedeutung hat, für die die 3. EUFührerscheinrichtlinie gilt, weil sie nach dem 18. Januar 2009 ausgestellt worden sind, ist Gegenstand eines weiteren Vorlageverfahrens.


VGH Bayern, 06.07.2011 - Az: 11 BV 11.1610

Quelle: PM des VGH Bayern

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