Der Inhaber einer Fahrerlaubnis muss den notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen genügen, woran es insbesondere fehlt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV vorliegt (§ 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 1 FeV). Entsprechend bestehen nach § 11 Abs. 2 S. 2 FeV Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen.
§ 11 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 1 FeV sieht vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde vom Inhaber der Fahrerlaubnis die Beibringung eines Gutachtens eines für die jeweilige Fragestellung zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation verlangen kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen dessen körperliche oder geistige Eignung begründen. Vorausgesetzt sind von Tatsachen getragene Zweifel an der Fahreignung; ob und inwieweit diese Zweifel begründet sind, d.h. ob im Einzelfall die Fahreignung eingeschränkt ist, soll die Fahrerlaubnisbehörde aufklären.
Diese Aufklärung geschieht nach § 11 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 1 FeV insbesondere durch Einholung eines Gutachtens eines für die jeweilige Fragestellung zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation.
So stellt die Ziffer 2 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV ausdrücklich klar, dass Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches Gutachten ist.
Dabei hat es der Gesetz- und Verordnungsgeber dem Inhaber der Fahrerlaubnis auferlegt, bestehende Zweifel an seiner Fahreignung durch Vorlage eines Gutachtens auszuräumen; der Fahrerlaubnisbehörde obliegt es hingegen zunächst, die Notwendigkeit der Vorlage ihm gegenüber anzuordnen.
Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig die Vorlage eines solchen Gutachtens an und kommt der Inhaber der Fahrerlaubnis dieser Anordnung nicht fristgerecht nach und räumt somit die gegen seine Eignung bestehenden Zweifel nicht aus, so darf die Fahrerlaubnisbehörde kraft § 11 Abs. 8 FeV vom Fehlen der Fahreignung ausgehen und muss in Konsequenz der gesetzlichen Bestimmungen die Fahrerlaubnis entziehen.
§ 11 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 1 FeV sieht vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde vom Inhaber der Fahrerlaubnis die Beibringung eines Gutachtens eines für die jeweilige Fragestellung zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation verlangen kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen dessen körperliche oder geistige Eignung begründen. Vorausgesetzt sind von Tatsachen getragene Zweifel an der Fahreignung; ob und inwieweit diese Zweifel begründet sind, d.h. ob im Einzelfall die Fahreignung eingeschränkt ist, soll die Fahrerlaubnisbehörde aufklären.
Diese Aufklärung geschieht nach § 11 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 1 FeV insbesondere durch Einholung eines Gutachtens eines für die jeweilige Fragestellung zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation.
So stellt die Ziffer 2 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV ausdrücklich klar, dass Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches Gutachten ist.
Dabei hat es der Gesetz- und Verordnungsgeber dem Inhaber der Fahrerlaubnis auferlegt, bestehende Zweifel an seiner Fahreignung durch Vorlage eines Gutachtens auszuräumen; der Fahrerlaubnisbehörde obliegt es hingegen zunächst, die Notwendigkeit der Vorlage ihm gegenüber anzuordnen.
Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig die Vorlage eines solchen Gutachtens an und kommt der Inhaber der Fahrerlaubnis dieser Anordnung nicht fristgerecht nach und räumt somit die gegen seine Eignung bestehenden Zweifel nicht aus, so darf die Fahrerlaubnisbehörde kraft § 11 Abs. 8 FeV vom Fehlen der Fahreignung ausgehen und muss in Konsequenz der gesetzlichen Bestimmungen die Fahrerlaubnis entziehen.
VG Osnabrück, 07.02.2011 - Az: 6 B 3/11
ECLI:DE:VGOSNAB:2011:0207.6B3.11.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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