Rechtmäßig in einem EU-Land ausgestellte Führerscheine sind von deutschen Behörden anzuerkennen. Somit kann nach Ablauf der Sperrfrist auch ein in einem anderen EU-Land erworbener Führerschein genutzt werden. Es kann nicht verlangt werden, daß die deutschen Bedingen (z.B. MPU) eingehalten werden.
Innerhalb der Sperrfrist kann der ausländische Führerschein jedoch nicht genutzt werden. Umgangen werden kann auf diesem Wege eine ggf. erforderliche MPU: Im vorliegenden Fall kam eine österreichische medizinisch-psychologische Stellungnahme nicht dem deutschen Gutachten gleich. Nach der Entscheidung des EuGH kann dies von der deutschen Behörde nach Ablauf der Sperrfrist auch nicht verlangt werden.
EuGH, 06.04.2006 - Az: C-227/05
Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte
AnwaltOnline – bekannt aus Kabel1 - K1 Journal
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Sehr schnelle und kompetente Beratung! Auch Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Sache (Rücktritt vom ...
Verifizierter Mandant
Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...