Die Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 BKatV bindet die Gerichte nicht nur bei der Frage, ob überhaupt ein Fahrverbot zu verhängen ist, sondern auch bei dessen Regeldauer. Eine Verkürzung der Regeldauer kommt nur bei wesentlichen Besonderheiten in Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen in Betracht, wobei eine geltend gemachte Existenzgefährdung durch belastbare Unterlagen wie Bilanzen oder Steuerbescheide zu belegen und vom Tatrichter kritisch zu würdigen ist.
Bindung der Gerichte an die Regeldauer des Fahrverbots
Die in § 4 Abs. 1 BKatV enthaltene Vorbewertung des Verordnungsgebers ist von den Gerichten nicht nur hinsichtlich der Frage zu beachten, ob bei einer groben Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG „in der Regel“ ein Fahrverbot zu verhängen ist, sondern erstreckt sich auch auf die in § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV vorgesehene Regeldauer der Maßnahme. Diese Bindung dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer sowie der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen. Liegt eine grobe Pflichtverletzung vor, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Regelfahrverbot indiziert, sodass es regelmäßig der Anordnung eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedarf.Wann darf von der Regeldauer abgewichen werden?
Ein vollständiges Absehen von einem Regelfahrverbot kommt nur in Betracht, wenn wesentliche Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen vorliegen, sodass der vom Bußgeldkatalog erfasste Normalfall nicht gegeben ist. Entsprechendes gilt für die Verkürzung der Regeldauer: Der Tatrichter muss vor einer solchen Abkürzung prüfen, ob der jeweilige Einzelfall Besonderheiten aufweist, die eine Verkürzung rechtfertigen können und die zugleich eine angemessene Erhöhung der Regelgeldbuße als ausreichende Sanktion erscheinen lassen. In Betracht kommen dabei sowohl außergewöhnliche Härten als auch eine Vielzahl minderer Erschwernisse beziehungsweise entlastender Umstände. Die Bemessung der Fahrverbotsdauer liegt grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen; das Rechtsbeschwerdegericht überprüft die Entscheidung lediglich darauf, ob Rechtsbegriffe verkannt oder die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten wurden.Anforderungen an die Prüfung einer geltend gemachten Existenzgefährdung
Wird zur Begründung einer Verkürzung der Fahrverbotsdauer eine drohende Existenzgefährdung geltend gemacht, genügt es nicht, den entsprechenden Vortrag ungeprüft zu übernehmen. Auch ein im Einzelfall glaubwürdig erscheinender Vortrag ist vom Tatrichter kritisch zu hinterfragen, um das missbräuchliche Behaupten eines Ausnahmefalls auszuschließen. Bei Selbstständigen, Handwerkern oder Freiberuflern ist hierfür regelmäßig die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen wie Bilanzen, Kontounterlagen, Steuerbescheide oder Gewinnermittlungen erforderlich; in Betracht kommt auch die zeugenschaftliche Einvernahme eines Steuerberaters. Zudem ist zu prüfen, ob dem Betroffenen durch die Nutzung des Vollstreckungsaufschubs nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG sowie durch zumutbare Ausgleichsmaßnahmen, etwa die vorübergehende Einstellung einer Ersatzkraft, eine Abmilderung der Folgen möglich ist.Urteil freischalten
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OLG Bamberg, 18.03.2014 - Az: 3 Ss OWi 274/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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