Liegt eine Schwerbehinderung von 100% vor, so kann dies einen Härtefall darstellen, bei dem von einem einmonatigen
Fahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt mit relativer
Fahruntüchtigkeit (0,8 - 1,1 Promille) abgesehen werden kann.
Bei einem querschnittsgelähmten Rollstuhlfahrer ist stets von einem Fahrverbot abzusehen - nicht jedoch bei einer anderen Gehbehinderung. Lassen sich die notwendigen Fahrten und Besorgungen während des Fahrverbotes organisieren, so muß vom Fahrverbot nicht abgesehen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die Annahme des Amtsgerichts, die Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen sei nicht wegen eines in seiner Person begründeten außergewöhnlichen Härtefalles ausgeschlossen.
Die Verwirklichung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24 a StVG nötigt zwar bereits im Regelfall zum Ausspruch eines Fahrverbotes (
§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG); dementsprechend sind bei solchen Regelfahrverboten die Voraussetzungen dafür, von ihnen abzusehen, enger als bei Eingreifen des indizierten Fahrverbotes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG.
Begründete die Verhängung eines Fahrverbotes für den Betroffenen aber eine schwere, nahezu unerträgliche Härte, so darf es gleichwohl nicht verhängt werden.
Hiervon ist vor allem bei konkret drohendem Verlust des Arbeitsplatzes oder der wirtschaftlichen Existenz des Täters auszugehen; aber auch schwere bis existentielle persönliche Nachteile können es rechtfertigen, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen.
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