Im vorliegenden Fall hatte ein Kraftfahrer einen Unfall mit 0,51 Promille verursacht. Der Führerschein war jedoch nicht auffindbar und daher nicht sicherstellbar. Die Polizei sprach stattdessen ein mündliches Fahrverbot aus, bis der Betroffene vom Staatsanwalt höre.
Die Polizei stellte an demselben Tage bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren jedoch ein und gab die Sache an die Bußgeldbehörde ab, ohne den Betroffenen zu informieren.
Die Polizei stellte an demselben Tage bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren jedoch ein und gab die Sache an die Bußgeldbehörde ab, ohne den Betroffenen zu informieren.
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OLG Koblenz, 06.01.2003 - Az: 2 Ss 274/02
ECLI:DE:OLGKOBL:2003:0106.2SS274.02.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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