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Fahrtenbuchauflage bei Aussageverweigerung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im Regelungsbereich des § 31a StVZO muss sich der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufende Fahrzeughalter darüber im Klaren sein, - darüber müsste ihn erforderlichenfalls sein Rechtsanwalt informieren -, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Denn ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches Recht widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.


OVG Saarland, 03.03.2015 - Az: 1 B 404/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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