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Voraussetzung für eine Fahrtenbuchauflage

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach einem entsprechendem Verkehrsverstoß (hier eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h auf der A1 in einem Baustellenbereich) darf erst erfolgen, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat.

Zu den danach notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gehören im Falle einer Zuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug bspw. die Frage nach Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, oder die Ermittlung und Befragung des zuständigen Geschäftsführers/sonstigen organschaftlichen Vertreters. Erst wenn der in diesem Sinne Verantwortliche keine Auskünfte über den Fahrer geben kann oder will, und Hinweise auf dessen Person auch den Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden können, fehlt es an der für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen Mitwirkung.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im zu entscheidenden Fall hatten Polizeibeamte den Betriebssitz aufgesucht und dort die „Seniorchefin“ angetroffen, der sie das Tatfoto vorlegten, auf dem die Gesichtszüge des Fahrers gut zu erkennen waren.

Diese berief sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Ohne weitere Ermittlungen/Befragungen erließ der zuständige Landkreis Bernkastel-Wittlich daraufhin eine Fahrtenbuchauflage.

Die Richter der 1. Kammer führten in den Gründen des Beschlusses hierzu aus, dass der zuständige Landkreis mit diesem Vorgehen weitere notwendige Ermittlungsmaßnahmen unterlassen habe, die vor dem Hintergrund der fehlenden Aufklärungsbereitschaft der „Seniorchefin“ jedoch geboten gewesen seien.

Zielführend wäre gewesen, durch Befragung der „Seniorchefin“ oder durch einen Auszug aus dem Handelsregister zu ermitteln, wer Geschäftsführer oder sonstiger Verantwortlicher für eine entsprechende Auskunft ist und diese Person alsdann zu befragen.

Erst wenn diese Ermittlungen nicht zum Erfolg geführt hätten, hätte eine Fahrtenbuchauflage verfügt werden dürfen.


VG Trier, 23.02.2015 - Az: 1 L 349/15.TR

ECLI:DE:VGTRIER:2015:0223.1L349.15.TR.0A

Quelle: PM des VG Trier

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