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Fahrtenbuchauflage, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich ist?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Für die Beurteilung, ob der Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften mit hinreichender Sicherheit identifiziert werden kann, ist die Einschätzung der Ordnungswidrigkeitenbehörde maßgeblich. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, insbesondere sich die Täterschaft der Behörde hätte aufdrängen müssen.

Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, wenn das Gericht anhand der ausführlich gewürdigten und als glaubhaft gewerteten Aussage des handelnden Ermittlungsbeamten zu dem Ergebnis gelangt ist, der Fahrer bei dem Verkehrsverstoß habe auch im Zuge der weiteren Ermittlungen nicht identifiziert werden können.

Die Feststellung des Fahrers ist selbst dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte.

Die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuch für das genannte Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug für die Dauer von sechs Monaten war daher zulässig.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Pkw wurde am K. Januar 2011 ein qualifizierter Rotlichtverstoß begangen. Mit Verfügung vom 1. August 2011 ordnete der Beklagte nach Anhörung der Klägerin für das genannte Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten an, weil der verantwortliche Fahrzeugführer bei dem Verkehrsverstoß nicht habe ermittelt werden können.


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OVG Niedersachsen, 01.02.2013 - Az: 12 LA 122/12

ECLI:DE:OVGNI:2013:0201.12LA122.12.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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