Im vorliegenden Fall war ein Kraftfahrer durch ein Garagentor gefahren und schloss dieses dann per Funkfernbedienung. Durch das Absenken des Tores wurde ein Radfahrer verletzt.
Hier tritt die Kfz-Haftpflichtversicherung schon deshalb keine Einstandspflicht, da das Schließen des Garagentores nicht dem Gebrauch des Fahrzeugs zuzurechnen ist.
Es kommt auch keine Haftung des Kraftfahrers in Betracht. Der Radfahrer hatte sich vorliegend riskant verhalten.
Hier tritt die Kfz-Haftpflichtversicherung schon deshalb keine Einstandspflicht, da das Schließen des Garagentores nicht dem Gebrauch des Fahrzeugs zuzurechnen ist.
Es kommt auch keine Haftung des Kraftfahrers in Betracht. Der Radfahrer hatte sich vorliegend riskant verhalten.
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LG Düsseldorf, 22.03.2012 - Az: 12 S 19/12
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