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Trunkenheitsfahrt auf Fahrrad: MPU nach fünf Jahren?
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schreibt gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 c bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis zwingend die Beibringung einer MPU vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist.
Ein Ermessen steht der Behörde insoweit nicht zu.
Die Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt, da der Betroffene am 1. Juli 2006 ein Fahrrad mit einer BAK von 2,62 Promille geführt und infolge der Alkoholisierung einen Verkehrsunfall verursacht hat.
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass diese Tat im Zeitpunkt der Anordnung der MPU knapp fünf Jahre zurücklag. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, so dass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) richtet. Die maßgebliche Tilgungsfrist für die Tat vom 1. Juli 2006 von 10 Jahren war aber vorliegend (noch) nicht abgelaufen.
VG Gelsenkirchen, 31.05.2011 - Az: 7 L 419/11
ECLI:DE:VGGE:2011:0531.7L419.11.00
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