Im vorliegenden Fall hatte eine Radfahrerin, die zunächst auf dem Radweg fuhr, unvorhersehbar auf einen Fußgängerüberweg geschwenkt und wurde kurz vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite von einem Pkw mit entgegengesetzter Fahrtrichtung leicht erfasst. Hier gilt, dass derjenige, der radfahrenderweise einen Fußgängerüberweg überquert, vom Schutzbereich eines Fußgängerüberweges nicht erfasst wird. Im zu entscheidenden
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