Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 401.118 Anfragen

Fußgängerzone auch für Radfahrer - Keine überraschenden Hindernisse!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Sofern die Nutzung einer Fußgängerzone zwischen 20 und 9 Uhr für Radfahrer freigegeben wurde, muss die Kommune sicherstellen, dass dort keine überraschenden Hindernisse vorhanden sind.

Im vorliegenden Fall übersah ein Fahrradfahrer nachts eine zwischen zwei Pfosten angebrachte graue Kette, die sich aufgrund Ihrer Farbwahl kaum vom Bodenpflaster abhob. Beim folgenden Sturz kam es zu erheblichen Verletzungen.

Das Gericht entschied:

Graue Metallketten zwischen mehreren Metallpfosten zur Sperrung einer Fußgängerzone einer Innenstadt stellen bei mangelhafter Erkennbarkeit eine erhebliche und deshalb abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar; sie sind dann mit der Pflicht zur Verkehrssicherung nach §§ 839 BGB, 9, 9 a StrWG NRW nicht vereinbar.

Kommt ein Radfahrer, der die Fußgängerzone mitternächtlich zulässig befährt, über eine solche Kette zu Fall, weil sie frühestens auf eine Entfernung von 10 m wahrzunehmen war, kann die volle Haftung der Kommune für den entstandenen Schaden in Betracht kommen, wenn - wie hier - allenfalls ein geringes Mitverschulden (§ 254 BGB) zu diskutieren wäre.


OLG Hamm, 03.02.2009 - Az: I-9 U 101/07

ECLI:DE:OLGHAM:2009:0203.9U101.07.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Kabel1 - K1 Journal

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.248 Bewertungen)

Extrem schnell und zuverlässig. vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Ich bin Ihnen sehr dankbar über die rasche und konstruktive Beratung . Mit herzlichen Grüßen Dirk Beller
Verifizierter Mandant