Ab 1,6 Promille kann bei Radfahrern von einer absoluten Fahruntüchtigkeit und somit von einer "Bewußtseinsstörung" im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen ausgegangen werden.Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, auch derjenigen des Senats, ist im Wege des Anscheinsbeweises bei Teilnahme am Straßenverkehr von einer Bewusstseinsstörung durch Trunkenheit, die dann auch als Ursache des Unfalls (zumindest aber als Mitursache) anzusehen ist, auszugehen, wenn entweder ein Fall absoluter Verkehrsuntüchtigkeit vorliegt, oder wenn Ausfallerscheinungen vorliegen, die in der Zusammenschau aller Umstände nur mit einem Verlust oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit erklärt werden können. Ein Fall absoluter Fahruntüchtigkeit kann bei einem Radfahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,63‰; ohne weiteres angenommen werden. Dies entspricht der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung, die bei Radfahrern von einem Grenzwert von 1,60‰; ausgeht.
Der Bundesgerichtshof, der in früheren Entscheidungen von einem Grenzwert von 1,7‰; ausgegangen war, hatte seinerzeit einen Sicherheitszuschlag von 0,2‰; für angezeigt gehalten, war davon aufgrund der verbesserten Nachweismöglichkeiten jedoch später abgerückt und hatte den Sicherheitszuschlag auf 0,1‰; begrenzt.
Damit kann nunmehr ein Grenzwert von 1,60‰; zwischenzeitlich als etabliert angesehen werden. Soweit der Senat im Beschluss vom 20.9.2005 (5 W 111/05) ausgeführt hatte, dass bei einem Radfahrer der Wert, ab dem absolute Fahruntüchtigkeit vorliege, bei "etwa 1,7‰;" liege, widerspricht dies dem nicht, zumal es im dort zu entscheidenden Fall ohnehin nicht auf diesen Wert ankam.
Bei diesem Grenzwert ist zu berücksichtigen, dass das Vorliegen der trunkenheitsbedingten Verkehrsuntüchtigkeit als sicher anzunehmen ist und deshalb im Wege der tatsächlichen Vermutung davon auszugehen ist, dass der Unfall (zumindest auch) auf der Trunkenheit beruht, ohne dass es des Hinzutretens weiterer Umstände bedarf. Bei Fußgängern hat sich ein entsprechender fester Grenzwert nicht in gleicher Weise etabliert, allerdings gilt auch hier, dass bei Werten, die annähernd 2,0‰; erreichen, ebenfalls ohne weiteres von einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung und (im Wege des Anscheinsbeweises) von einer Ursächlichkeit zwischen Trunkenheit und Unfall auszugehen ist.
Treten hingegen Umstände hinzu, die ihrerseits den hinreichend sicheren Schluss auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zulassen, ist die Annahme der Bewusstseinstörung und der Unfallursächlichkeit auch bei niedrigeren Werten möglich, wobei die Frage, inwieweit von den Grenzen absoluter Verkehrsuntüchtigkeit nach unten abgewichen werden kann, davon abhängt, wie gewichtig und eindeutig die jeweiligen Ausfallerscheinungen sind.
Bei einem Wert von vorliegend 1,63 Promille kann davon ausgegangen werden, daß der zu schwersten Kopfverletzungen führende Unfall des Radfahrers auf der Trunkenheit beruhte. Die private Haftpflichtversicherung konnte daher jegliche Leistung verweigern.