Fährt ein erwachsener Radfahrer verbotswidrig auf einem sich links befindenden Fuß- und Radweg und ignoriert eine für ihn rote Ampel, so haftet er alleine für einen Schaden, der bei einer durch sein Verhalten verursachten Kollision mit einem anderen Radfahrer entsteht.
Dies gilt auch dann, wenn dem anderen Radfahrer ein allenfalls geringfügiges Zuschnellfahren vorzuwerfen ist.
Dies gilt auch dann, wenn dem anderen Radfahrer ein allenfalls geringfügiges Zuschnellfahren vorzuwerfen ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Unstreitig ist die Klägerin verbotswidrig auf dem linksseitigen Fuß und Radweg gefahren. Dass der von der Klägerin benutzte Weg erst unmittelbar vor dem Unfallort in beide Richtungen freigegeben war, kommt der Klägerin nicht zugute. Sie kann daraus nicht herleiten, ihre verkehrswidrige Fahrweise zuvor sei dadurch „erledigt“. Denn ohne diese wäre es insgesamt nicht zu dem Verkehrsunfall gekommen.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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