Stößt ein Radfahrer, ohne seine Geschwindigkeit auf Nässe und Sichtbehinderung angepasst zu haben (Bremsweg über 10 m), mit einem den Radweg überquerenden Jogger zusammen, so haftet der Fahrradfahrer alleine für die Folgen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Den Radfahrer als Kläger trifft ein erhebliches Verschulden an dem Unfall. Er hat gegen
§ 3 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen, indem er nicht auf Sicht gefahren ist. Selbst die eingeräumte Geschwindigkeit von 25 bis 28 km/h (wahrscheinlich ist der Kläger, der Leistungssport betreibt, erheblich schneller gefahren) war angesichts der örtlichen Verhältnisse, der Witterung und der Ausstattung des Klägers zu schnell. Der Kläger konnte den Streckenverlauf wegen Kurven und dichter Randbepflanzung nicht weit einsehen. Er musste wegen der Kreuzungen des Radweges mit dem Gehweg sowie wegen der deutlich erkennbaren Zuwegung zur Brücke mit Querverkehr rechnen. Am Unfallort ist in der Mittagszeit von einem regen Fußgänger- und Radfahrerverkehr auszugehen. Dort halten sich auch Kinder und ältere Menschen auf; Hunde werden ausgeführt. Unter solchen Umständen war eine Geschwindigkeit von mindestens 25 km/h zu hoch, um adäquat auf plötzlich auftretende Hindernisse auf dem Radweg reagieren zu können. Die Witterungsverhältnisse (leichter Regen), die profillose Bereifung des Rennrades und der Umstand, dass seine Füße mit den Pedalen fest verbunden waren, was zwangsläufig eine Immobilität des Radfahrers bewirkt, hätten den Kläger zu weiterer Vorsicht anhalten müssen.
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