Teilen sich Fußgänger und Fahrradfahrer einen gemeinsamen Weg, so müssen Fahrradfahrer besonders Rücksicht nehmen (§ 41 StVO, Zeichen 240) und auf Sicht fahren, so daß innerhalb der überschaubaren Strecke angehalten werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO).
Eine Geschwindigkeit von 20-25 km/h ist hier deutlich überhöht, wenn auf einem dunklen Weg die Beleuchtung des Fahrrads lediglich eine Strecke von gut 4 Meter auszuleuchten vermag.