Eine Geschwindigkeit von 20-25 km/h ist hier deutlich überhöht, wenn auf einem dunklen Weg die Beleuchtung des Fahrrads lediglich eine Strecke von gut 4 Meter auszuleuchten vermag.
Selbst wenn man unterstellt, dass die Fußgängerin bei gehöriger Aufmerksamkeit den Unfall hätte vermeiden können, so träte ihr dann nur als äußerst gering einzustufendes Verschulden hinter den massiven Verkehrsverstoß des Fahrradfahrers vollständig zurück.
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Erik, Oranienburg
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