Stößt eine verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrenden Radfahrerin mit einem aus einer Hofeinfahrt rückwärts herausfahrenden Kraftwagen zusammen, so ist der entstehende Schaden von der Radfahrerin alleine zu tragen, sofern kein Verschulden seitens des Kraftfahrers besteht. In einem solchen Fall tritt die Betriebsgefahr des Kraftwagens komplett zurück.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Beklagten zu 1 sei kein Verschuldensvorwurf zu machen, weil er langsam gefahren sei, beim Herausfahren mehrmals angehalten habe und schließlich am Ende der Ausfahrt nochmals gehalten habe, damit sein Wagen bzw. die hintere Beleuchtungseinheit zu sehen gewesen sei. Die dem Beklagten allenfalls zuzurechnende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1 trete hinter dem groben Verschulden der Klägerin völlig zurück.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist (offensichtlich) unbegründet, worauf der Senat die Klägerin bereits durch Beschluss vom 23. Dezember 2002, auf den zur Vermeidung einer bloßen Wiederholung verwiesen wird, ausführlich hingewiesen hat. Was die Klägerin dagegen noch vorgetragen hat, ist insgesamt unerheblich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin, die verbotswidrig auf ihrem Fahrrad auf dem (für sie) linken Bürgersteig fuhr, wurde bei einem Zusammenstoß am 3. Dezember 2001 gegen 08:00 Uhr mit einem langsam aus der Grundstücksausfahrt vom Hof seines Wohnhauses rückwärts fahrenden Pkw des Beklagten zu 1 erheblich verletzt. Sie verlangt jetzt von den Beklagten Schadensersatz.Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Beklagten zu 1 sei kein Verschuldensvorwurf zu machen, weil er langsam gefahren sei, beim Herausfahren mehrmals angehalten habe und schließlich am Ende der Ausfahrt nochmals gehalten habe, damit sein Wagen bzw. die hintere Beleuchtungseinheit zu sehen gewesen sei. Die dem Beklagten allenfalls zuzurechnende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1 trete hinter dem groben Verschulden der Klägerin völlig zurück.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist (offensichtlich) unbegründet, worauf der Senat die Klägerin bereits durch Beschluss vom 23. Dezember 2002, auf den zur Vermeidung einer bloßen Wiederholung verwiesen wird, ausführlich hingewiesen hat. Was die Klägerin dagegen noch vorgetragen hat, ist insgesamt unerheblich.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


