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1,5 ng/ml THC und der Lappen ist futsch

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein im Blut des Betroffenen festgestellter THC-Wert von 1,5 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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VG Gelsenkirchen, 13.10.2014 - Az: 7 L 1410/14

ECLI:DE:VGGE:2014:1013.7L1410.14.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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