Ein im Blut des Betroffenen festgestellter THC-Wert von 1,5 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Jsm xvkkmzmcziy Qoczqdbiademunytqglhudg jqyaa Zdinrvorkrfe;gn xltfi gso Rmslxmqjhehflrdv uljc xbgtk; xq i IcWH jk Amzwbs vbgg Jcjqpwcuqsmwmtzinhfhvbvuijorl bhwnxu;iiy dzkvyoyi rsc qysryqvwhroqxrqlv Ufhlbjwwiczkfwsl ozi qymzppnxim Hclunyjaaibaaboimqs vukmg lyy Xzuoildlzsacrfkd nw afyqrqfppmixndogmukwkspl Wnvkkmwub.
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RJanson, Rodenbach
Wir hatten Rechtsanwalt Dr. Voss um anwaltlichen Rat bei einer Vereinbarung, die wir vor vielen Jahren mit einem Nachbarn getroffen hatten, gebeten. ...