Steht fest, dass nach Konsum von Amphetamin und Cannabis ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt wurde, so ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertig.
Der Betroffene ist aufgrund seines Verhaltens als kraftfahrungeeignet anzusehen. Die Einlassung des Betroffenen, keine Erinnerung mehr an den Konsum zu haben, ändert daran nichts.
Der Betroffene ist aufgrund seines Verhaltens als kraftfahrungeeignet anzusehen. Die Einlassung des Betroffenen, keine Erinnerung mehr an den Konsum zu haben, ändert daran nichts.
Hierzu führte das Gericht aus:
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Nr. 9.1 der Anlage 4 bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), wobei nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall bereits der einmalige Konsum die Kraftfahreignung entfallen lässt.Urteil freischalten
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OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2013 - Az: 16 B 1124/13
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1022.16B1124.13.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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