Schon der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung (generell) zu verneinen. Bei zweifelsfrei nachgewiesenen Amphetamine ist der exakte Messwert irrelevant. Ebenfalls unerheblich ist, ob in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt wurde oder nicht.
Rechtlich unerheblich ist der Umstand, dass der Betroffene seinem Vortrag folgend bislang bei medizinischen und psychologischen Untersuchungen bei der Bundeswehr nie als Drogenkonsument aufgefallen ist.
Ein Ermessen besteht bei feststehender Ungeeignetheit nicht. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Betroffenen ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Betroffene daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Rechtlich unerheblich ist der Umstand, dass der Betroffene seinem Vortrag folgend bislang bei medizinischen und psychologischen Untersuchungen bei der Bundeswehr nie als Drogenkonsument aufgefallen ist.
Ein Ermessen besteht bei feststehender Ungeeignetheit nicht. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Betroffenen ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Betroffene daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
VG Gelsenkirchen, 13.07.2012 - Az: 7 L 734/12
ECLI:DE:VGGE:2012:0713.7L734.12.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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