Der zwischen Fahrtantritt und Drogenkonsum liegende Zeitraum kann nicht allein für die Klärung der Frage, ob die Drogenfahrt fahrlässig erfolgte oder nicht, herangezogen werden.
Auch bei einem länger zurückliegendem Drogenkonsum ist vor Fahrtantritt die eigene Fahrtüchtigkeit zu überprüfen.
Bezogen auf den Tatbestand des § 24 Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Amphetaminkonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Der Vorwurf schuldhafter Tatbegehung, sei es vorsätzlich oder fahrlässig, bezieht sich zwar nicht allein auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt.
Soweit allerdings vertreten wird, dass es an dieser Erkennbarkeit im Tatzeitpunkt ausnahmsweise fehlen könne, wenn zwischen Einnahme des Rauschmittels und Begehung der Tat längere Zeit vergangen sei, kann dieser pauschalierten Sichtweise nicht gefolgt werden. Die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand sind in dieser allgemeinen Form zu hoch und führen im Ergebnis zu einem Leerlaufen der Regelung des § 24 a StVG bei einem bestreitenden oder schweigenden Betroffenen. Zudem wird die Frage der Erkennbarkeit der Rauschmittelwirkung auf die Einnahme selbst reduziert.
Auch bei einem länger zurückliegendem Drogenkonsum ist vor Fahrtantritt die eigene Fahrtüchtigkeit zu überprüfen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Fahrlässiges Handeln im Sinne des § 10 OWiG liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht - unbewusste Fahrlässigkeit- oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten - bewusste Fahrlässigkeit.Bezogen auf den Tatbestand des § 24 Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Amphetaminkonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Der Vorwurf schuldhafter Tatbegehung, sei es vorsätzlich oder fahrlässig, bezieht sich zwar nicht allein auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt.
Soweit allerdings vertreten wird, dass es an dieser Erkennbarkeit im Tatzeitpunkt ausnahmsweise fehlen könne, wenn zwischen Einnahme des Rauschmittels und Begehung der Tat längere Zeit vergangen sei, kann dieser pauschalierten Sichtweise nicht gefolgt werden. Die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand sind in dieser allgemeinen Form zu hoch und führen im Ergebnis zu einem Leerlaufen der Regelung des § 24 a StVG bei einem bestreitenden oder schweigenden Betroffenen. Zudem wird die Frage der Erkennbarkeit der Rauschmittelwirkung auf die Einnahme selbst reduziert.
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OLG Hamm, 05.04.2011 - Az: III-3 RVs 19/11
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0405.III3RVS19.11.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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