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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetamin

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Amphetamin in Blut und Urin ist nicht auf die Einnahme von "Aspirin Complex" zurückzuführen.

Es liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, wonach der in Aspirin Complex enthaltene Wirkstoff Pseudoephedrin während der toxikologischen Untersuchung von Blut- und Urinproben künstlich in Amphetamin umgewandelt werden kann und deshalb die Feststellung von Amphetamin auf die Einnahme von Aspirin Complex zurückzuführen ist.

Eine geringe Amphetamin-Konzentration im Blut (hier: 26 ng/mL) lässt nicht ohne Weiteres auf eine fehlerhafte Messung oder Verunreinigung während des toxikologischen Analyseverfahrens schließen, weil der Messwert unter anderem von der eingenommenen Betäubungsmitteldosis und dem Zeitablauf zwischen dem Konsum des Betäubungsmittels und der Blutentnahme abhängig ist.

Die Einnahme von Amphetamin schließt gemäß § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits bei einmaligem Konsum regelmäßig die Kraftfahreignung aus, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene ein Kraftfahrzeug unter Einfluss dieses Betäubungsmittels geführt hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

In Folge einer Verkehrskontrolle im Dezember 2008 wurde bei der Klägerin ein Urin- und Bluttest durchgeführt. Das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Mainz stellte Amphetamin-Konzentrationen in Blut und Urin fest und gelangte zum Ergebnis, dass sie Amphetamin konsumiert habe. Daraufhin entzog ihr der beklagte Landkreis die Fahrerlaubnis mit der Begründung, dass sie wegen der Einnahme von Amphetamin, einem Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.

Hiergegen brachte die Klägerin vor, dass sie weder Amphetamin noch sonstige Betäubungsmittel konsumiert habe. Sie habe wegen einer Erkältung lediglich das Medikament "Aspirin Complex" eingenommen. Der darin enthaltene Wirkstoff Pseudoephedrin könne sich bei toxikologischen Analyseverfahren in Amphetamin umwandeln. Außerdem bezweifelte sie die ordnungsgemäße Durchführung der toxikologischen Begutachtung, wofür ihrer Ansicht nach insbesondere die geringe Menge festgestellten Amphetamins spreche.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens steht für die Richter vielmehr fest, dass die Klägerin das Betäubungsmittel Amphetamin konsumiert hat. Sie beziehen sich hierfür auf ergänzende Stellungnahmen des rechtsmedizinischen Gutachters, in denen er nachvollziehbar dargelegt habe, dass eine Umwandlung von Pseudoephedrin in Amphetamin wissenschaftlich nicht nachgewiesen und eine künstliche Bildung von Amphetamin aufgrund der Molekülstruktur des Pseudoephedrins nicht möglich sei. Die bei der Klägerin festgestellte geringe Amphetamin-Konzentration könne sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Einnahme dieser Droge und der Blutentnahme erklären.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.


VG Neustadt, 10.08.2010 - Az: 6 K 1332/09.NW

ECLI:DE:VGNEUST:2010:0810.6K1332.09.NW.0A

Quelle: PM des VG Neustadt


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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