Bei behördlichen Verfahren ist für die Entnahme einer Blutprobe anders als bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine richterliche Anordnung nicht zwingend notwendig.
Die
Entziehung der Fahrerlaubnis dient der vorsorglichen Abwehr von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern durch nachweislich ungeeignete Fahrzeugführer drohen.
Dieser Gefahr ist auch dann zu begegnen, wenn das Ergebnis der Blutprobe nicht auf einer richterlichen Anordnung beruht.
Im Falle eines Verwertungsverbots für den toxikologischen Befund zu einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a StPO gewonnenen Blutprobe ergäbe sich ansonsten ein Wertungswiderspruch.
Es würde nämlich – ohne dass sich dies mit Blick auf den den Fahrerlaubnisbehörden obliegenden Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Kraftfahrzeugführern rechtfertigen ließe – für die Unterbindung der weiteren Verkehrsteilnahme des betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeigneten Kraftfahrers darauf ankommen, ob sich der Fahrerlaubnisbehörde die mangelnde Fahreignung wegen des Konsums von Alkohol oder Betäubungsmitteln aus dem Ergebnis eines vorangegangenen repressiven polizeilichen Vorgehens erschließt oder ob sie auf der Grundlage anderweitig erlangter Erkenntnisse in dieser Richtung eigene Ermittlungen zur Fahreignung des betreffenden Verkehrsteilnehmers anstellt.
Das muss umso mehr gelten, als auch das Ergebnis einer von der Fahrerlaubnisbehörde zu Unrecht angeordneten Begutachtung für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden kann, weil auch das auf eine – rechtswidrige – Anordnung vorgelegte Gutachten eine neue Tatsache schafft, die selbständige Bedeutung hat, und ein Verwertungsverbot für diese Tatsache nicht besteht, ihm vielmehr das Interesse der Allgemeinheit entgegensteht, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben.
Daher kann einem Fahrer, der sein Fahrzeug unter
Drogeneinfluss geführt hat, die
Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden, wenn die Blutentnahme ohne richterliche Anordnung erfolgte.