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Auch bei Methadon kein Führerschein?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Auch im Rahmen einer bereits langjährigen Methadon-Substitution ist die Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeuges ausgeschlossen, wenn nicht durch geeignete Kontrollen nachgewiesen wurde, dass seit mindestens einem Jahr keinerlei psychoaktive Substanzen gebraucht wurden und die sonstigen Voraussetzungen für eine positive Eignungsfeststellung vorliegen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis (zwingend) zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat. Von einer fehlenden Fahreignung ist insbesondere dann auszugehen, wenn ein Mangel nach den Anlagen 4 oder 5 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, durch den die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV). Ein solcher Mangel entsteht regelmäßig mit der Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG); allgemeine Besonderheiten gelten insoweit nur für die Einnahme von Cannabis (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 FeV). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, ist die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend. Danach liegende Umstände können sich erst in einem Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis auswirken.

Auf dieser Grundlage ist die Fahrerlaubnis der Klägerin im Ergebnis zu Recht entzogen worden. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, seit Vollendung ihres 20. Lebensjahres Heroin (chem. Diacetylmorphin), ein Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 BtmG i.V.m. der zitierten Anlage I, konsumiert zu haben und davon abhängig geworden zu sein. Trotz ihrer anderslautenden Behauptung im Verwaltungsprozess sieht das Gericht ferner keinen Anlass an der Richtigkeit ihrer bei der verantwortlichen Vernehmung gegenüber der Polizei gemachten Angabe vom 07.02.2000 zu zweifeln, sie habe während der im Jahr 1998 begonnenen Methadon-Behandlung bis zum Vernehmungszeitpunkt weiterhin unregelmäßig, etwa einmal im Monat, Heroin gespritzt.

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