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Kaskoversicherung: Wiederauffinden im Ausland reicht allein nicht für Diebstahlsbeweis
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten
Wer aus der Kaskoversicherung Leistungen wegen Fahrzeugdiebstahls begehrt, muss zunächst das sogenannte äußere Bild des Diebstahls beweisen. Das Wiederauffinden des Fahrzeugs im Ausland - selbst mit manipulierter Fahrgestellnummer, Aufbruchspuren und ohne Kennzeichen - begründet diesen Beweis nicht, wenn das Fahrzeug in der Zwischenzeit noch tausende Kilometer gefahren wurde und die festgestellten Spuren ebenso mit einem vorgetäuschten Diebstahl vereinbar sind.
In der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer der Nachweis des sogenannten äußeren Bildes eines behaupteten Diebstahls. Dieser Nachweis erfordert die Glaubhaftigkeit des eigenen Sachvortrags sowie die Glaubwürdigkeit der benannten Zeugen. Dabei genügt es nicht, dass lediglich die sogenannte Redlichkeitsvermutung nicht erschüttert wird. Vielmehr ist zunächst zu prüfen, ob der Sachvortrag des Versicherungsnehmers und die Aussagen von Zeugen in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind. Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben - auch soweit sie nicht unmittelbar das Kerngeschehen betreffen - können der richterlichen Überzeugungsbildung entgegenstehen, weil sie zeigen, dass auf die Angaben des Versicherungsnehmers kein uneingeschränkter Verlass ist.
Unabhängig vom Nachweis des äußeren Bildes steht dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit offen, den Vollbeweis des Diebstahls durch neue Tatsachen zu führen, etwa durch das Wiederauffinden des Fahrzeugs im Ausland. Das Wiederauffinden eines Fahrzeugs in aufgebrochenem Zustand, ohne Kennzeichen, mit gefälschter Fahrgestellnummer (FIN) und abgeschliffenen Federdomen begründet diesen Vollbeweis jedoch nicht zwingend. Maßgeblich ist, ob sich aus den festgestellten Tatsachen ergibt, dass das Fahrzeug dem Versicherungsnehmer unfreiwillig - durch Diebstahl - abhanden gekommen ist.
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