Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer den Autoschlüssel im nicht abgeschlossenen Handschuhfach seines anderen, in der Nähe geparkten Kfz, verwahrt. Ein Dieb gelangte nun durch Aufbruch des den Schlüssel verwahrenden Fahrzeugs in den Besitz des Schlüssels für den zweiten Wagen und entwendete dieses. Hierbei ist eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50% wegen grober Fahrlässigkeit bei der Schlüsselverwahrung angemessen und zulässig.
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AG Rheinbach, 09.07.2013 - Az: 10 C 114/13
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