Im vorliegenden Fall wurde einem Motorradbesitzer sein Motorrad während einer Probefahrt entwendet.
Das Gericht befand, dass es sich im vorliegenden Fall um eine "Entwendung" i.S.d. Versicherungsbedingungen handelte, so dass die Teilkaskoversicherung eine Entschädigung von über 10.000 EUR zahlen musste.
Der Besitzer hatte seinen Gewahrsam nicht aufgeben wollen, sondern diesen lediglich gelockert - schließlich wurde der Fahrzeugschein nicht mit übergeben.
Der Umstand, dass sich der Besitzer weder einen amtlichen Ausweis zeigen ließ, noch eine Sicherheit verlangte, war nicht grob fahrlässig befand das Gericht.
Das Gericht befand, dass es sich im vorliegenden Fall um eine "Entwendung" i.S.d. Versicherungsbedingungen handelte, so dass die Teilkaskoversicherung eine Entschädigung von über 10.000 EUR zahlen musste.
Der Besitzer hatte seinen Gewahrsam nicht aufgeben wollen, sondern diesen lediglich gelockert - schließlich wurde der Fahrzeugschein nicht mit übergeben.
Der Umstand, dass sich der Besitzer weder einen amtlichen Ausweis zeigen ließ, noch eine Sicherheit verlangte, war nicht grob fahrlässig befand das Gericht.
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OLG Köln, 22.07.2008 - Az: 9 U 188/07
ECLI:DE:OLGK:2008:0722.9U188.07.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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