Der bewusste Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften (hier §§ 22 Abs. 2 PassG; 24 Abs. 2 PAuswG) bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers kann zu einer Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgesichtspunkten führen.
Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug der Fahrzeughalterin auf der Bundesautobahn von einer männlichen Person geführt, was aus dem Messbild unweigerlich zu entnehmen war.
Der Fahrer hielt bei einer Geschwindigkeit von 141 km/h den erforderlichen Abstand von 70,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein, sondern hielt mit 12,93 m weniger als 2/10 des halben Tachowerts ein, wobei Toleranzen bereits berücksichtigt waren.
Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug der Fahrzeughalterin auf der Bundesautobahn von einer männlichen Person geführt, was aus dem Messbild unweigerlich zu entnehmen war.
Der Fahrer hielt bei einer Geschwindigkeit von 141 km/h den erforderlichen Abstand von 70,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein, sondern hielt mit 12,93 m weniger als 2/10 des halben Tachowerts ein, wobei Toleranzen bereits berücksichtigt waren.
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AG Landstuhl, 26.10.2015 - Az: 2 OWi 4286 Js 7129/15
ECLI:DE:AGLANDS:2015:1026.2OWI4286JS7129.15.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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