Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Auch wenn der Tatrichter eine Geldbuße von mehr als 250 Euro verhängt, sind eine weitere Aufklärung und Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht unbedingt geboten, wenn es sich um die Festsetzung einer Regelgeldbuße handelt (konkret: 400 Euro) und der Betroffene zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben macht.
Das Fehlen entsprechender Feststellungen und eine fehlende Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet in diesen Fällen keinen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils.
Nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung sind die Sanktionszumessungserwägungen materiell-rechtlich unvollständig, wenn das Urteil bei einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit keine Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen trifft.
Die Grenze der Geringfügigkeit wird bei 250 Euro angesetzt. Ob dieser Rechtsprechung zuzustimmen ist, kann der Senat dahinstehen lassen. Bereits das OLG Naumburg hatte sie dahin modifiziert, dass es dann, wenn lediglich eine Regelgeldbuße nach dem Bußgeldkatalog von bis zu 500,00 € verhängt wird und keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen vorhanden sind, keiner weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bedarf.
Dies hält der Senat – ohne dass es hier darauf ankäme - für sinnvoll, da nach § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nur untergeordnete Bedeutung zukommt und auch das Regelsatzsystem letztlich diesen keine Bedeutung beimisst.
Entscheidend ist, dass die oben genannte Rechtsprechung jedenfalls für solche Fälle zu konkretisieren ist, in denen der Betroffene, gegen den eine Regelgeldbuße verhängt wird, keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht.
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