Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Ein Autovermieter, der einem Unfallgeschädigten einen Mietwagen anbietet, ist verpflichtet, unmissverständlich darauf hinzuweisen, wenn der Tarif deutlich über ortsüblichen Normaltarif liegt.
Unterlässt der Vermieter dies, so ist der Kunde nicht zur Zahlung der Differenz zwischen Tarif und der von der gegnerische Haftpflichtversicherung erstatteten Beträge - nämlich dem ortsüblichen Normaltarif - verpflichtet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dass ein Mietwagenunternehmer eine Aufklärungspflicht gegenüber einem Mietwageninteressenten eines Unfallersatzwagens hat, hat der BGH bereits in mehreren Entscheidungen festgestellt (vgl. BGH, 21.11.2007 - Az: XII ZR 128/05). Das Gericht schließt sich dieser obergerichtlichen Rechtsprechung an.
Zwar ist es grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet (BGH, 21.11.2007 - Az: XII ZR 128/05; BGH, 24.10.2007 - Az: XII ZR 155/05). Kommt der Mietwagenunternehmer dieser Aufklärungspflicht nicht nach und vermietet er ohne weiteres ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif, so steht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. zu, den er der Mietzinsforderung entgegen halten kann.
Bei der Bestimmung der angemessenen bzw. ortsüblichen Miete legt das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO den Schwacke Mietpreisspiegel 2006 zugrunde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatrichfor im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln (vgl. etwa BGH, 09.05.2006 - Az: VI ZR 117/05). Die Art der Schätzgrundlage wird durch § 287 ZPO nicht vorgegeben: Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (BGH, 14.10.2008 - Az:
VI ZR 308/07).
Der Hinweis, das nur die „erforderlichen“ Kosten von der Versicherung zu übernehmen sind, genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht. Vielmehr muss die Aufklärung nach der höchstrichterlichen Rechsprechung, der sich das Gericht anschließt, deutlich und unmissverständlich sein.